FÖRDERUNGEN

Eine häufige Voraussetzung für förderungswürdige Aus- und Weiterbildungen ist die Zertifizierung eines Bildungsinstitutes. Die Agentur Glashaus KG ist zertifiziert nach CERT NÖ und Ö-Cert und erfüllt somit die Anforderungen der meisten Förderstellen. Als qualitätsorientiertes Bildungsunternehmen sind wir somit im Verzeichnis der Ö-Cert- und CERT-NÖ-Qualitätsanbieter gelistet.

Ö-Cert ist der von den österreichischen Ländern und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung geschaffene Qualitätsrahmen für Erwachsenenbildungsorganisationen. Es ist ein österreichweit einheitlicher Qualitätsstandard für Bildungsanbieter.

CERT NÖ stellt einen Qualitätsnachweis für Ihre Aus- und Weiterbildung dar und bestätigt außerdem, dass die Agentur Glashaus KG ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem anwendet.

Die Datenbank “Bildungsförderungen in Österreich” unterstützt Sie dabei, finanzielle Förderungen für Ihr persönliches Aus- und Weiterbildungsvorhaben zu finden – für Schule, Lehre, Studium oder Beruf.

Österreich allgemein

Burgenland 

Kärnten

Niederösterreich

Salzburg

Steiermark

  • Start!Klar für JungunternehmerInnen
  • Erfolgs!Kurs Die Förderung von Wissenszuwachs für Digitalisierung und Internationalisierung

Vorarlberg

  • Bildungszuschuss für ArbeitnehmerInnen, UnternehmerInnen und sog. neue Selbständige

Wien

Oberösterreich

Tirol

Deutschland

Schweiz

Bitte beachten Sie, dass diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und die Agentur Glashaus KG keinerlei Garantie für die Gewährung einer Förderung übernehmen kann.

 Absetzbarkeit von Weiterbildungskosten

Weiterbildungskosten sind als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben in Österreich von der Steuer absetzbar. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die durch berufliche Fortbildung entstanden sind, wie zum Beispiel Kurs- und Seminarkosten, Kosten für Lehrbehelfe und auch Fahr- und Nächtigungskosten (hierfür gilt jedoch eine Obergrenze). Können diese Aufwendungen nachgewiesen werden (mittels Vorlage einer Rechnung), so dürfen unselbstständig Erwerbstätige sie als Werbungskosten bzw. Unternehmerinnen/Unternehmer als Betriebsausgaben absetzen.